§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.
§ 28
VermKatG NRWElektronische Kommunikation
Stand 2014-04-01