Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen.
§ 5
VermKatG NRWBereitstellung durch andere Stellen
Stand 2014-04-01