(1)
Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben.
(2)
Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet
1.
Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und
2.
die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes
unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.