Jurafuchs

§ 25

VermKatG NRW
Aufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht
Stand 2014-04-01
(1)
Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 4) mit Ausnahme der kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen.
(2)
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen.
(3)
Die Aufsicht erstreckt sich auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(4)
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung unterrichten.
(5)
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen sie
1.
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,
2.
besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Belange gefährdet sein können.
(6)
Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1) die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt VI Ausbildung

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