(1)
Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden
1.
das Liegenschaftskataster zu führen und dessen Daten bereitzustellen,
2.
Liegenschaftsvermessungen auszuführen,
3.
die tatsächliche Nutzung und charakteristische Topographie zu erfassen, sowie
4.
an Aufgaben gemäß §§ 9 und 10 nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 2) mitzuwirken.
Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 5 und 6 Kreisordnung eröffnet.
(2)
Die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind zudem befugt, Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie weitere ihnen nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen.