Jurafuchs

§ 27

VermKatG NRW
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2014-04-01
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die bereitgestellten Geobasisdaten widerrechtlich nutzt,
2.
sich entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters ohne berechtigtes Interesse verschafft oder diese gemäß § 14 Abs. 3 nach Erfüllung des Zwecks nicht löscht,
3.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 und 5 Vermessungsmarken anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 5 Grenzzeichen anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
5.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,
6.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert oder
7.
entgegen § 3 Absatz 1 Daten oder Materialien nach Anforderung durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden diesen nicht zur Verfügung stellt.

Im Übrigen bleiben Ahndungsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 ( GV. NRW. 2000 S. 542 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 ( GV. NRW. S. 338 ), unberührt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EURO geahndet werden.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können unzulässig hergestellte Produkte eingezogen werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

Meine Notizen

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