Jurafuchs

§ 18

VermKatG NRW
Antragsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Stand 2014-04-01
(1)
Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
(2)
Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen.

Abschnitt IV Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →