Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters kann das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.
§ 30
VermKatG NRWWeiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel)
Stand 2014-04-01