Jurafuchs

§ 1

ThürKatSVO
Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes
Stand 2020-11-10
(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBKG im übertragenen Wirkungskreis. Als untere Katastrophenschutzbehörden haben sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die für den Katastrophenschutz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere
1.
die Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten sowie der Einrichtungen des Katastrophenschutzes für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG, insbesondere die Verteilung der vom Bund und vom Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und sonstiger Ausrüstung in Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben oder anderen leistungsstarken Feuerwehren mit der Maßgabe, dass die Aufgabenerfüllung im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Allgemeinen Hilfe im Fall eines Katastropheneinsatzes weiter gewährleistet bleibt,
2.
die regelmäßige Analyse der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Gefahren in Form einer Kreisbeschreibung für die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG.
(2)
Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das Landesverwaltungsamt nach § 27 Abs. 2 ThürBKG als obere Katastrophenschutzbehörde für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern. Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Kreisbeschreibungen regelmäßig zu einer Gefährdungsabschätzung des Landes zusammen und erstellt auf deren Grundlage Katastrophenschutzpläne des Landes nach § 31 Abs. 2 ThürBKG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2.
(3)
Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium nach § 27 Abs. 3 ThürBKG als oberste Katastrophenschutzbehörde für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig. Es kann insbesondere
1.
weitere Festlegungen zur Organisation, zur Anzahl und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen, zur Aus- und Fortbildung, zu Einsätzen und Übungen sowie zur Warnung der Bevölkerung treffen und
2.
bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Katastrophenschutzbehörden nach § 5 Abs. 2 ThürBKG über die Anzahl der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen entscheiden.
(4)
Sind an der Aufstellung von Einheiten mehrere untere Katastrophenschutzbehörden beteiligt, entscheiden diese einvernehmlich über die Führung der jeweiligen Einheit (führende Katastrophenschutzbehörde). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt die obere Katastrophenschutzbehörde die führende Katastrophenschutzbehörde. Alle weiteren Mitwirkenden haben die führende Katastrophenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.
(5)
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung mit.

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