Jurafuchs

§ 8

ThürKatSVO
Medizinische Task Force
Stand 2020-11-10
(1)
Die Medizinische Task Force (MTF) ist nach dem Rahmenkonzept Medizinische Task Force (MTF) des Bundes vom 1. August 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die obere Katastrophenschutzbehörde in Thüringen dezentral aufzustellen.
(2)
Die Einheitsführer der Medizinischen Task Force werden durch die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden und den Landesverbänden der nach § 26 Abs. 1 ZSKG anerkannten Hilfsorganisationen bestellt.
(3)
Jede Medizinische Task Force hat mindestens acht Stunden gemeinsame Fortbildung je Kalenderjahr zu absolvieren. Dabei ist insbesondere das Zusammenwirken aller vorhandenen Teilkomponenten auf dem Behandlungsplatz zu üben.

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