Jurafuchs

§ 9

ThürKatSVO
Warnung der Bevölkerung
Stand 2020-11-10
(1)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Warnung der Bevölkerung im Rahmen des Katastrophenschutzes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches über das Modulare Warnsystem des Bundes sicherzustellen. Sie können sich darüber hinaus dabei auch der kommunalen Einrichtungen zur Übermittlung von Warnungen bedienen.
(2)
Die Warnung der Bevölkerung kann auch durch die obere oder oberste Katastrophenschutzbehörde durchgeführt werden.

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