(1)
Nach Maßgabe der Anlage 18 wird durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden jeweils ein Katastrophenschutz-Stab eingerichtet.
(2)
Das Land betreibt dezentrale Katastrophenschutzlager, um weitere Ausstattungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz vorzuhalten. Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann nach § 55 Abs. 1 ThürBKG der oberen Katastrophenschutzbehörde die Zuständigkeit für die Konzeption und Bewirtschaftung der Katastrophenschutzlager durch Verwaltungsvorschrift übertragen.
(3)
Die Konzeptionen des Bundes zur Sanitätsmaterialbevorratung werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium in Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde in einem Landeskonzept umgesetzt. Das Landeskonzept ist regelmäßig zu aktualisieren und den Katastrophenschutzbehörden zur Kenntnis zu geben.