(1)
Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Helfer im Katastrophenschutz zu integrieren.
(2)
Helfer im Katastrophenschutz haben sich jährlich in einem Umfang von mindestens 40 Stunden fortzubilden. In die Fortbildung nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung bereits bestehender Fortbildungsverpflichtungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und organisationseigenen Fortbildungen katastrophenschutzspezifische Themen zu integrieren. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1.
(3)
Helfern im Katastrophenschutz, die an einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach den Festlegungen der obersten Katastrophenschutzbehörde teilnehmen, ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen. Diese Nachweise sind der entsendenden Organisation vorzulegen. Die Organisationen haben die Nachweise über die Teilnahme an Lehrgängen gegenüber den unteren Katastrophenschutzbehörden anzuzeigen.
(4)
Die in anderen Bundesländern oder beim Bund von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen werden in Thüringen anerkannt. Im Übrigen entscheidet die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule über die Anerkennung vergleichbarer Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
(5)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG sind die unteren Katastrophenschutzbehörden in den Prozess zur Anmeldung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern für Bildungsveranstaltungen an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie den nach § 58 Abs. 2 ThürBKG anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen zu integrieren. Nähere Regelungen zur Beteiligung der unteren Katastrophenschutzbehörden am Anmeldeprozess erlässt das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium.