(1)
Zur Erprobung der nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG aufzustellenden Katastrophenschutzpläne und des Zusammenwirkens der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig und aufeinander aufbauend
1.
Planübungen,
2.
Alarmierungsübungen,
3.
Stabsrahmenübungen und
4.
Vollübungen
durchzuführen.
(2)
Jährlich sind mindestens eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens eine Stabsrahmenübung sowie im Zeitraum von fünf Jahren mindestens eine Vollübung durchzuführen. Die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde kann dazu die Teilnahme aller zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten anordnen. Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn der oberen Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen. Nach Abschluss jeder Übung ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen und der oberen Katastrophenschutzbehörde sowie den beteiligten Organisationen und Stellen zur Kenntnis zu geben.
(3)
Die obere Katastrophenschutzbehörde kann Übungen mit Szenarien von zentraler Bedeutung für die unteren Katastrophenschutzbehörden anordnen.
(4)
Die obere Katastrophenschutzbehörde hat mindestens einmal jährlich eine der nach Absatz 2 durchzuführenden Übungen zu einer landkreisübergreifenden Übung zusammenzuführen, zu koordinieren und stabsmäßig zu begleiten. Dabei sollen insbesondere die Einheiten der Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, der Katastrophenschutz-Bergrettungszüge und Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, der Medizinischen Task Force nach § 8 sowie der Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Behandlungsplatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 beteiligt werden.
(5)
Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes in anderen Bundesländern, sofern diese über den Rahmen der gegenseitigen Hilfe benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehen, sowie Übungen im Ausland erfolgen grundsätzlich auf Anordnung oder mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde.
(6)
Die obere Katastrophenschutzbehörde kann über die Anrechnung von realen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 durchzuführenden Übungen entscheiden.