Jurafuchs

§ 2

ThürKatSVO
Einheiten des Katastrophenschutzes
Stand 2020-11-10
(1)
Folgende Basiseinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 insgesamt durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:
1.
18 Katastrophenschutz-Führungsstaffeln,
2.
22 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Retten,
3.
22 Katastrophenschutz-Sanitätszüge,
4.
22 Katastrophenschutz-Betreuungszüge.
(2)
Folgende Sondereinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 5 bis 16 insgesamt durch die unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:
1.
20 Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge,
2.
16 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Wasser,
3.
4 Katastrophenschutz-Logistikzüge,
4.
2 Katastrophenschutz-Bergrettungszüge,
5.
2 Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge,
6.
8 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Behandlungsplatz,
7.
6 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Wassertransport,
8.
3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Dekontamination Erstversorgung,
9.
4 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Messleitung,
10.
4 Katastrophenschutz-Führungsgruppen,
11.
3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Führung „Medizinische Rettung“,
12.
1 Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik.
(3)
An der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule wird nach Maßgabe der Anlage 17 ein mobiler Katastrophenschutz-Führungsstab des Landes sowie nach Maßgabe der Anlage 13 eine weitere Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung aufgestellt.
(4)
Bei der Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 sind nach § 44 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG gleichwertige Fahrzeuge nach den Stufen 2 und 3 der Anlage 1 zur Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung anzurechnen.
(5)
Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) in der jeweils geltenden Fassung ist in die Basis- und Sondereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 zu integrieren.
(6)
Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 ZSKG sowie die vom Land beschafften Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände des Katastrophenschutzes auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBKG, der Berg- und Wasserrettung nach § 4 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei größeren Notfallereignissen nach § 17 ThürRettG verwendet werden.

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