Vorhandene Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert, die den technischen und taktischen Standards nicht entsprechen, können bis zur Beschaffung auf Grundlage des fortzuschreibenden Ausstattungsprogrammes für den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ThürBKG für die nach den Anlagen 1 bis 17 erforderlichen Fahrzeuge angerechnet und weiter verwendet werden. Über die Anrechnung der Fahrzeuge nach Satz 1 entscheidet die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden.
§ 10
ThürKatSVOÜbergangsbestimmung
Stand 2020-11-10