(1)
Einheitsführer von Basis- und Sondereinheiten nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie die Leiter der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1 werden von der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde bestellt.
(2)
Einheitsführer von Einheiten, die durch mehrere untere Katastrophenschutzbehörden aufzustellen sind, werden durch die führende Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den weiteren beteiligten Katastrophenschutzbehörden bestellt.