Jurafuchs

§ 7

ThürKatSVO
Einsatz
Stand 2020-11-10
(1)
Alle Einheiten des Katastrophenschutzes können entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung einzeln, gemeinsam oder mit anderen Einheiten kombiniert eingesetzt werden.
(2)
Für Einsätze gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
(3)
Für die Einheiten des Katastrophenschutzes soll die Zeit für die Herstellung der Bereitschaft zum Abmarsch ab dem Zeitpunkt der Anforderung bei einer voraussichtlichen Einsatzdauer von
1.
weniger als 24 Stunden zwei Stunden oder
2.
mehr als 24 Stunden vier Stunden

betragen.

(4)
Die obere Katastrophenschutzbehörde hat die landkreisübergreifende Koordinierung des Einsatzes der benötigten Katastrophenschutzeinheiten sicherzustellen. Dabei können die Katastrophenschutzeinheiten aller Landkreise und kreisfreien Städte unabhängig von ihrer territorialen Betroffenheit eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass während des Einsatzes in der Regel in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Katastrophenschutz flächendeckend, jedoch in reduzierter Form, gewährleistet bleibt.

Meine Notizen

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