Jurafuchs

§ 5

ThürKatSVO
Aus- und Fortbildung
Stand 2020-11-10
(1)
Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophenschutz zu integrieren.
(2)
Helfer im Katastrophenschutz haben sich jährlich in einem Umfang von mindestens 40 Stunden fortzubilden. In die Fortbildung nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung bereits bestehender Fortbildungsverpflichtungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und organisationseigenen Fortbildungen katastrophenschutzspezifische Themen zu integrieren. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1.
(3)
Helfern im Katastrophenschutz, die an Ausbildungen nach den Festlegungen der obersten Katastrophenschutzbehörde teilnehmen, ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen. Diese Nachweise sind der entsendenden Organisation vorzulegen. Die Organisationen haben die Nachweise über die Teilnahme an Lehrgängen gegenüber den unteren Katastrophenschutzbehörden anzuzeigen.

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