Jurafuchs

§ 1

LadöffnG
Zweck des Gesetzes
Stand 2006-11-21
Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen. Es ersetzt das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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