(1)
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 gelten für den Flughafen Frankfurt-Hahn die folgenden Regelungen:
Eine Abgabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ist in Verkaufsstellen in den Personenabfertigungsanlagen sowie in einem Umkreis bis 300 m um die Personenabfertigungsanlagen zulässig. Die Verkaufsfläche darf insgesamt 3500 m nicht übersteigen; sofern nicht bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern, soll die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle in der Regel nicht mehr als 100 m betragen.
(2)
Die aufgrund der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen können durch die jeweilige Kreisverwaltung durch Rechtsverordnung aufgehoben werden; sie gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.
(3)
Die aufgrund der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen können durch Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 für den örtlichen Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung aufgehoben werden; sie gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.
(4)
Die aufgrund des § 17 Abs. 8 Satz 1, des § 20 Abs. 2 a oder des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bewilligten Ausnahmen gelten bis zum Fristablauf oder zu ihrem Widerruf weiter.