Jurafuchs

§ 6

LadöffnG
Tankstellen
Stand 2006-11-21
Tankstellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig.

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