Jurafuchs

§ 14

LadöffnG
Zuständige Behörden, Aufsicht
Stand 2006-11-21
(1)
Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden.
(2)
Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; sie können die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie können von der Inhaberin oder dem Inhaber der Verkaufsstelle und von den in der Verkaufsstelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte sowie von der Inhaberin oder dem Inhaber der Verkaufsstelle die Vorlage oder Zusendung des in § 13 Abs. 5 genannten Verzeichnisses sowie weiterer für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlicher, die Verkaufsstelle oder die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Unterlagen verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3)
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle hat das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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