(1)
Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte und verarbeitete land-, wein- und forstwirtschaftliche Produkte dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung insbesondere Regelungen über die Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten treffen.
(2)
Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, sonstigen kulturellen Ausstellungen, Theatern, Kinos, Sportanlagen und vergleichbaren Einrichtungen dürfen in den für die Versorgung der Besucherinnen und Besucher erforderlichen Zeiten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten für die Abgabe von Lebensmitteln einschließlich Getränken zum sofortigen Verzehr sowie von Waren, die einen Bezug zu der Einrichtung oder der dort stattfindenden Veranstaltung haben, geöffnet sein.