(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden; an einem Sonn- oder Feiertag darf die Beschäftigungszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten.
(2)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von
1.
bis zu drei Stunden an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13 Uhr,
2.
mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13 Uhr oder
3.
mehr als sechs Stunden an einem ganzen Werktag derselben Woche
von der Arbeit freizustellen; in den Fällen der Nummern 2 und 3 muss darüber hinaus mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, dass sie in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Arbeit freigestellt werden.
(4)
Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(5)
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an Sonn- oder Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß Absatz 2 zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.