Jurafuchs

§ 4

LadöffnG
Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen
Stand 2006-11-21
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können unter Berücksichtigung insbesondere besonderer Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder regionaler Gegebenheiten durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 2 an bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr; die jeweiligen Tage und der Beginn der Ladenschlusszeit sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Eine Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten darf nicht am Tag vor Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem Neujahrstag erfolgen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchlichen Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören.

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