Jurafuchs

§ 7

LadöffnG
Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen
Stand 2006-11-21
(1)
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen, den Flugplätzen Frankfurt-Hahn und Zweibrücken und an Schiffsanlegestellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Reisebedarf, auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und den in Satz 1 genannten Flugplätzen auch von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und von Geschenkartikeln zulässig. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsfläche, auf der eine Abgabe im Sinne des Satzes 2 zulässig ist, auf das für diesen Zweck erforderliche Maß begrenzen sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen treffen.
(2)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Verkaufsstellen, die im näheren Einzugsgebiet eines Personenbahnhofs des Schienenfernverkehrs oder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Flugplätze liegen, bestimmen, dass diese auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten geöffnet sein dürfen; in der Rechtsverordnung können die erweiterten Öffnungsmöglichkeiten auf bestimmte Tage und Zeiträume begrenzt sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen getroffen werden.
(3)
Für Apotheken bleibt es bei den Bestimmungen des § 5.

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