Jurafuchs

§ 5

LadöffnG
Apotheken
Stand 2006-11-21
Apotheken dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz kann für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft regeln, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an nach außen sichtbarer Stelle auf die zurzeit geöffneten Apotheken hinzuweisen. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

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