(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 11 Abs. 2 einer Bestimmung
2.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle
3.
als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender einer Bestimmung
4.
einer Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, über Auskünfte
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu fünftausend Euro geahndet werden.