Jurafuchs

§ 15

LadöffnG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2006-11-21
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 11 Abs. 2 einer Bestimmung
2.
als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle
3.
als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender einer Bestimmung
4.
einer Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, über Auskünfte

zuwiderhandelt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →