Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 11 und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 12
LadöffnGZulassung von Ausnahmen
Stand 2006-11-21