(1)
Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2)
Die Wahlperiode der Gemeindevertretungen und der Kreistage beginnt mit dem Wahltag. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode.
(3)
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(4)
Für die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften findet das Landesverwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, soweit es nicht ausdrücklich benannt ist.