Jurafuchs

§ 2

ThürMitwVO
Landesschülersprecher und ihre Vertreter
Stand 1996-11-14
(1)
Für jede Schulart, mit Ausnahme der Grundschule, wird auf der Ebene des Landes die Schülervertretung durch einen Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.
(2)
Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter wählen auf Einladung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums jeweils für ihre Schulart aus ihrer Mitte den Landesschülersprecher und seinen Stellvertreter.
(3)
Die Amtszeit der Landesschülersprecher und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter die Aufgaben der Schülervertretung auf der Ebene des Landes bis zur Neuwahl wahr.
(4)
Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt ein beauftragter Mitarbeiter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl findet in getrennten und geheimen Wahlgängen statt.
(5)
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6)
Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(7)
Auf eigenen Wunsch, bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen, scheidet ein Landesschülersprecher oder Stellvertreter aus seinem Amt aus. Für den Rest der Amtszeit findet eine Neuwahl des Landesschülersprechers oder Stellvertreters statt.

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