Jurafuchs

§ 7

ThürMitwVO
Einrichtung des Landesschulbeirats
Stand 1996-11-14
(1)
Der Landesschulbeirat wird zu wichtigen Vorhaben auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung durch den für das Schulwesen zuständigen Minister angehört. Der Beratung durch den Landesschulbeirat bedarf es insbesondere bei:
1.
Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,
2.
grundlegenden Maßnahmen im Bereich der Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien,
3.
dem Erlaß oder der grundlegenden Änderung von
4.
wichtigen Schul- und Modellversuchen und ihren Ergebnissen.
(2)
Der Landesschulbeirat besteht aus 32 stimmberechtigten Mitgliedern. In ihn werden vom für das Schulwesen zuständigen Minister berufen:
1.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Schüler auf Vorschlag der gemeinsamen Landesschülervertretung,
2.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Eltern auf Vorschlag der gemeinsamen Landeselternvertretung,
3.
fünf Mitglieder aus dem Kreis der Lehrer auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
4.
ein Mitglied aus dem Kreis der Erzieher auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
5.
ein Mitglied aus dem Kreis der Sonderpädagogischen Fachkräfte auf Vorschlag des Hauptpersonalrats für den Bereich Schulen,
6.
je ein Mitglied auf Vorschlag
7.
drei Mitglieder, die unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Ergänzung des Beirats aus den Bereichen Frühpädagogik, berufliche Bildung und Erwachsenenbildung auf Vorschlag des Landesschulbeirats berufen werden.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter vorgeschlagen und berufen. Der Stellvertreter tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

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