(1)
Die Landeselternsprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landeselternvertretung. Die gemeinsame Landeselternvertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Elternvertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte den gemeinsamen Landeselternsprecher und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2)
Der § 2 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.