Jurafuchs

§ 4

ThürMitwVO
Freistellung
Stand 1996-11-14
Der Landesschülersprecher und sein Stellvertreter werden vom Schulleiter auf Antrag für die Wahrnehmung ihrer ihnen nach den §§ 1 und 3 obliegenden Aufgaben vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen freigestellt, soweit nicht zwingende schulische Gründe entgegenstehen.

Meine Notizen

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