Der Landesschülersprecher und sein Stellvertreter werden vom Schulleiter auf Antrag für die Wahrnehmung ihrer ihnen nach den §§ 1 und 3 obliegenden Aufgaben vom Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen freigestellt, soweit nicht zwingende schulische Gründe entgegenstehen.
§ 4
ThürMitwVOFreistellung
Stand 1996-11-14