(1)
Die Landesschülersprecher der Schularten und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Landesschülervertretung. Die gemeinsame Landesschülervertretung ist Organ der gemeinsamen Beratung der Schülervertretungen auf der Ebene des Landes. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter wählen.
(2)
Der § 2 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.