(1)Für jede Schulart wird auf der Ebene des Landes die Elternvertretung durch einen Landeselternsprecher und seinen Stellvertreter ausgeübt.(2)Der § 2 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Freistellung§ 6 Gemeinsame Landeselternvertretung →