(1)
Der Landesschulbeirat soll mindestens dreimal jährlich zur Beratung zusammentreten. Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen teilnehmen; ein Vertreter muss an der Sitzung teilnehmen, wenn der Landesschulbeirat dies verlangt und rechtzeitig vor der Sitzung dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium mitteilt.
(2)
Die Mitglieder des Landesschulbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Endet die Mitgliedschaft des Vorsitzenden im Landesschulbeirat während seiner Amtszeit oder scheidet er vorzeitig aus seinem Amt aus, weil zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen oder er selbst dies wünscht, wählen die Mitglieder für den Rest der laufenden Amtszeit einen neuen Vorsitzenden. Für den Stellvertreter gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3)
Jedes Mitglied des Landesschulbeirats hat eine Stimme. Der Landesschulbeirat trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, die an der Sitzung teilnehmen, haben kein Stimmrecht.
(4)
Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.