Jurafuchs

§ 8

ThürMitwVO
Mitgliedschaft im Landesschulbeirat
Stand 1996-11-14
(1)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. Die Tätigkeit als Mitglied des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
1.
am 31. Dezember des auf das Jahr der Berufung folgenden Jahres für Mitglieder aus dem Kreis der Schüler und aus dem Kreis der Eltern,
2.
am 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Berufung folgenden Jahres für alle übrigen Mitglieder,
3.
durch Abberufung auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds.
(3)
Nach Ablauf ihrer Amtszeit nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben bis zur Berufung eines Nachfolgers wahr.
(4)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Landesschulbeirat tritt der jeweilige Stellvertreter für den Rest der laufenden Amtszeit an dessen Stelle. In diesem Fall sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Stellvertreters wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Stellvertreter berufen.
(5)
Für Mitglieder, die Schüler sind, gilt § 4 entsprechend.

Meine Notizen

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