Jurafuchs

§ 23

NachbG NRW
Einseitige Grenzwand
Stand 1969-04-15
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
1.
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
2.
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
3.
sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
4.
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

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