Jurafuchs

§ 49

NachbG NRW
Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand 1969-04-15
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
(2)
Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Meine Notizen

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