Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn1.die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und2.der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Begriff§ 9 Beschaffenheit →