§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
a)
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;
b)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
c)
für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;
d)
wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.