Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.XIII. Abschnitt SchlußbestimmungenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Verjährung§ 53 Übergangsvorschriften →