Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweita)die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,b)Einfriedigungen nicht zulässig sind oderc)im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Einfriedigungspflicht des Störers§ 35 Beschaffenheit →