(1)
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
2.
mit Ziersträuchern, und zwar
3.
mit Obstgehölzen, und zwar
4.
mit Rebstöcken, und zwar
(2)
Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.