Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten.
IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen