(1)
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht
a)
für Baugerüste;
b)
für Aufschichtungen und Anlagen, die
aa)
eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
bb)
als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
c)
für gewerbliche Lagerplätze;
d)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
X. Abschnitt Einfriedigungen