Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
XI. Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
XI. Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen