(zu § 9 BNatSchG)
Die Landschaftsrahmenpläne und die Landschaftspläne haben den landesweiten Biotopverbund weiter auszuformen. Dazu sind unter Berücksichtigung des Generalwildwegeplans die Bestandteile des Biotopverbunds entsprechend ihrer Funktion zu bewerten und, soweit erforderlich und geeignet, fachplanerisch einzubeziehen. In die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und d BNatSchG ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren.